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合同法

几乎每个人每天都在订立合同。无论买报纸、给汽车加油还是去餐厅用餐,日常生活中的很多小事都与合同有关。人们往往都没有意识到这些行为其实是订立合同,比如一个不精通法律的人压根儿不会想到买一份报纸牵涉到债权法和物权法的行为,即买报人的支付义务和卖报人转让报纸所有权的义务。当然,在牵涉到重大决定时,外行也会考虑事情的法律后果。例如,当两个企业签订许可证转让合同时,双方都会认真阅读合同内容,以了解具体的权利与义务。在这种情况下,该合同往往有几百页,在涉及赔偿责任和保密约定时,每一条约定都有重要意义。所以,签订任何一份合同之前,都需仔细斟酌。更为重要的是,认真商讨和起草合同,以免日后的麻烦。许多诉讼的起因均为合同内容不够明确。因此,精心制作的合同可以大打减少诉讼风险。
对于合同,民法作了明确规定,它包括通则和债务法,见民法第241条至432条,债务法牵涉合同签约方相互之间的权利与义务。 在实践中更为重要的有关债权的规定,见于民法的债务法的特别部分,也即民法第433至853条,它既包括了传统的债务关系如买卖、租赁、借贷,也包括了新型债务关系,例如旅行合同和转帐合同等。其他在经济生活中具有重要地位的债务合同如新型租赁、债权出售以及许可证合同等在民法中没有明文规定。如果发生这类合同的纠纷,法院只能在现有条文中寻找最为相似的规定类推适用,尽管对这样的类推有很大争议。尤其针对这种情况,特别需要拟定无懈可击的合同,以防不备。换言之,如果法律规定越具体,合同就可以越简短。若法律对所涉合同类型几乎没有规定,那就需要当事各方自己拟定对所有重要内容都有约定的合同。

原则上,民法保证合同自由,只要合同不触犯法律或有悖于善良风俗,具体内容由当事人自己根据需要而约定。而且订立合同原则上不需要特别的形式,除非法律对某些合同有专门的形式规定。实践中当事方常常约定书面形式。随着通讯的现代化,对“书面”的概念需要重新定义,比如传真和电子邮件是否可以算作书面形式呢?一般,签约各方需要收到含有对方签名的合同的原件。从2001年起,随着数码签名的可能性的产生,电子邮件也可以作为有效的书面形式。但是一些特别的意志表示,如解除工作合同或替他人担保,仍然需要传统的书面(即书信)形式。

合同需有明确的或可被确定的内容,以使签约方能够从合同中了解各自的权利与义务。这说起来简单,但做起来难。如果合同内容欠明确,那就需要进行分析。在分析过程中重点在于辨别合同的目的与背景,就此签约方的经济情况、商业风俗起很大作用。如果合同误用了某个概念,只要签约双方对此都有误解,那么这个误会于事无损。如果合同有漏洞,即对某些方面没有约定,则按照相关法律的规定对合同进行补充。

无论是起草还是审核合同,亦或是通过诉讼捍卫合同中的约定,律师在合同法的业务范围非常广阔。欢迎您在需要时和我们联系。

常见问题



Dr. Volker Römermann

Sabina Funke

Thomas Röth

Ioannis Zaimis

Martin Liebert



Gibt es Möglichkeiten, mich vorzeitig von einem Vertrag zu lösen?

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Es kann aus den unterschiedlichsten Gründen vorkommen, dass sich eine Vertragspartei vor Vertragserfüllung vom Vertrag lösen möchte. Die einfachste Art der Vertragslösung wäre hier die Schließung eines Aufhebungsvertrags, dem auch die Gegenpartei zustimmen müsste. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, da der Vertragspartner zumeist ein begründetes Interesse an der Vertragseinhaltung hat. Es besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, sofern dies vertraglich geregelt ist oder gegebenenfalls gesetzlich bestehende Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hier müssen vorwiegend Kündigungsfristen beachtet werden. Ist eine Kündigung weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehen, ist eine Kündigung zumindest dann möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so gestört ist, dass ein Festhalten am Vertrag für die kündigende Partei nicht zumutbar ist. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, womit dieser als von Anfang an unwirksam angesehen wird. Eine Anfechtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Vertrag unter Drohung oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geschlossen worden ist.
 

Die Gerichtsstandklausel meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht sich mit der Gerichtsstandklausel meines Vertragspartners – welche gilt nun?

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Hier gilt: Widersprechen sich Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwender, so gelten immer die gesetzlichen Regelungen der §§ 12,13 ff ZPO. Danach ist grundsätzlich vor dem Gericht Klage zu erheben, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Aber auch hiervon sind Ausnahmefälle erlaubt, wie bspw. der Gerichtsstand juristischer Personen, § 17 ZPO, oder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO.
 

Vertragsauslegung

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Der Inhalt des Vertrags muss grundsätzlich so bestimmt bzw. bestimmbar sein, dass man die Rechte und Pflichten der Parteien daraus unzweideutig entnehmen kann. Besonders hiermit haben die Vertragsparteien in der Praxis jedoch häufig Schwierigkeiten. Dort ist von dem „Haus des Verkäufers“ die Rede, wenn in Wirklichkeit das „Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hintertupfingen, AG Oberhausen, Band II, Blatt 3150 Flur 13, Flurstück... mit einer Größe von...“ gemeint ist (da Grundstücksgeschäfte der Beurkundung bedürfen, wird darauf in der Regel schon der Notar achten). Manchmal lässt sich durch Auslegung anhand der Umstände ermitteln, worum es den Parteien in Wirklichkeit ging. Manchmal aber auch nicht, wenn z. B. der Verkäufer im fraglichen Fall mehrere Grundstücke hat, die nahe beieinander liegen. In Einzelfällen kann die Bestimmung des konkreten Inhalts einer Vertragsklausel einer dritten Person überlassen werden. Dann sollte man aber zumindest die Kriterien festlegen, an denen sich die dritte Person für die Leistungsbestimmung orientieren muss.
Wenn der Wortlaut des Vertrages unpräzise ist, bedarf es einer Auslegung. Sie berücksichtigt insbesondere Sinn und Zweck der Regelung und die Systematik des Vertrages. Bedeutsame Umstände sind etwa die Interessenlage beider Parteien, Verkehrssitte oder Handelsbrauch. Wenn sich die Parteien in der Verwendung eines Fachbegriffs irren sollten, ist dies jedoch unschädlich, sofern der Irrtum auf beiden Seiten besteht. Für einzelne Lebensbereiche wird die Auffassung vertreten, dass der wirkliche Wille im Wortlaut des Vertrages zumindest angedeutet werden muss. Wenn der Vertrag eine Lücke enthält, wird er durch die Gerichte ergänzend ausgelegt, wobei dann die gesetzlichen Normen zur Anwendung kommen.
 

Müssen Verträge eine bestimmte Form aufweisen?

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Grundsätzlich sind Verträge formlos möglich. Das Gesetz kann allerdings eine bestimmte Form vorschreiben, so sind beispielsweise Grundstückskaufverträge notariell zu beurkunden und Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich abzufassen.

Darüber hinaus können die Parteien selbst vertraglich eine bestimmte Form festlegen. In der Praxis häufig  und für Beweiszwecke dienlich ist die Vereinbarung der Schriftform. Schriftlich ist eine Urkunde dann, wenn sie handschriftlich unterzeichnet ist. Eine Unterschrift am Rande oder sogar am Textanfang genügt regelmäßig nicht. Besondere Probleme bereiten insoweit das Telefax und die E-Mail. Hier ist große Vorsicht geboten. In aller Regel kommt es darauf an, dass das unterzeichnete Originalexemplar beim anderen Vertragsteil angekommen ist. Im E-Mail-Verkehr gibt es seit 2001 Erleichterungen und die Einführung einer sog. digitalen Signatur. Einige rechtsgeschäftliche Erklärungen wie etwa die Kündigung eines Arbeitsvertrages oder eine Bürgschaft sind aber nach wie vor nur in „Papierform“ möglich.
 

Wie kommt ein Vertrag zustande?

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Das BGB geht von einer grundsätzlichen Vertragsfreiheit aus. Soweit die Parteien also nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, können sie selbst entscheiden, mit wem sie vertragliche Beziehungen eingehen und was diese zum Inhalt haben sollen.

Der Vertrag selbst kommt dann durch die Abgabe von rechtlich verbindlichen Willenserklärungen zustande. Hierbei handelt es sich um Angebot und Annahme. Wenn sich diese Willenserklärungen decken, also Angebot und Annahme übereinstimmen, wird ein Vertrag begründet.

Dabei muss das Vertragsangebot nicht unbedingt persönlich erfolgen. Grundsätzlich kann sich jede Partei auch eines Vertreters oder eines Boten bedienen. Wichtig ist nur, dass das Angebot der anderen Partei zugeht. Das Angebot geht zu, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und man davon ausgehen kann, dass er Kenntnis erlangt hat. Bei Erklärungen unter anwesenden Personen ist dies unproblematisch. Schwieriger wird es bei Angeboten per Post, Telefax oder E-Mail.
Schweigt der Empfänger, dann kann nur in Ausnahmefällen von einer Angebotsannahme ausgegangen werden. Dies gilt beispielsweise bei einem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben: Eine Vertragspartei, die ein Kaufmann ist bzw. ein gewerbliches Unternehmen betreibt, bestätigt dem anderen Vertragsteil den Inhalt einer mündlichen Vereinbarung. Widerspricht der andere Vertragsteil dem Inhalt der Bestätigung nicht, so gilt der schriftlich fixierte Inhalt, soweit er nicht in wesentlichen Punkten von dem mündlich Vereinbarten abweicht.
 

Wie ist das Vertragsrecht in Deutschland geregelt?

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Das Vertragsrecht ist in Deutschland insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normiert. Dort gibt es einen allgemeinen Teil über das Recht der sogenannten Schuldverhältnisse („Schuldrecht“) in den §§ 241 bis 432 BGB. Schuldverhältnisse sind Rechtsbeziehungen, bei denen eine Partei der anderen etwas schuldet. Mit anderen Worten: Es geht um Rechte und Pflichten der Parteien im Verhältnis zueinander. Die Partei, die etwas fordern kann, heißt in der Gesetzessprache „Gläubiger“. Die zur Leistung verpflichtete Partei wird als „Schuldner“ bezeichnet.

Schuldverhältnisse, die in der Praxis besonders häufig vorkommen, sind im besonderen Teil des Schuldrechts des BGB, also in den §§ 433 bis 853 BGB geregelt. Dies gilt beispielsweise für das Kaufrecht, Mietrecht oder Darlehensrecht sowie des Werkvertragsrechts. Neben den Verträgen, die es bei Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 schon gab, finden sich vereinzelt neue Vertragstypen wie etwa der Reisevertrag, Überweisungsvertrag oder Girovertrag. Andere für die Wirtschaft bedeutende Verträge wie beispielsweise Leasingverträge, Factoringverträge oder Lizenzverträge sind hingegen nach wie vor ungeregelt. Den Gerichten bleibt in Streitfällen insoweit also nichts anderes übrig, als sich aus den gesetzlich festgelegten Vertragstypen jeweils die Elemente herauszunehmen, die auf den gesetzlich nicht geregelten Vertrag übertragbar sind. Die Ergebnisse solcher Analogien sind allerdings häufig umstritten. Besonders in solchen Fällen ist die Vertragsgestaltung gefragt, um später keine Lücken oder Überraschungen auftreten zu lassen. Mit anderen Worten: Je dichter die Regelung im Gesetz, desto kürzer kann der Vertrag gehalten werden. Kennt das Gesetz den gewünschten Vertragstyp hingegen kaum, dann sollte der Vertragstext alle wichtigen Normen selbst enthalten.
 

Was bedeutet Vertragsrecht?

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Kaum ein juristischer Laie wird auf die Idee kommen, dass der Kauf einer Zeitung am Kiosk aus drei Rechtsgeschäften besteht. Da gibt es zum einen das Verpflichtungsgeschäft, nämlich den Vertrag „Übereignung der Zeitung gegen Zahlung des Kaufpreises“, und zum anderen zwei sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte mit der konkreten Eigentumsübertragung an der Zeitung einerseits und an Geldscheinen oder Münzen andererseits.
Die rechtliche Bedeutung wird aber auch dem juristischen Laien bewusst, sobald es um größere Werte und langfristige Entscheidungen geht. Dann werden Verträge oft mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten detailliert geregelt und jedem Satz in einem solchen Klauselwerk kann eine existentielle Bedeutung zukommen, wenn es beispielsweise um Haftungsfragen oder Geheimhaltungsvorschriften geht.

Deswegen sollte kein Vertrag leichtfertig abgeschlossen werden. Vielmehr gilt es, jede Klausel sorgfältig auszuhandeln und zu formulieren, damit es später keine „bösen Überraschungen“ gibt. Viele Prozesse sind die Folge unklarer Verträge. Der Aufwand für eine sorgfältige Vertragsgestaltung minimiert deshalb auch das Risiko späterer kostspieliger Gerichtsverfahren.