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Kartellrecht
Das Kartellrecht bildet einen Teil des zivilrechtlichen Wettbewerbsrechts. Es dient der Kontrolle des Verhaltens der Marktteilnehmer und der Marktstruktur, insbesondere der Begrenzung der Marktmacht einzelner Unternehmen. Zentrale Mittel hierfür sind die Verbote wettbewerbsbeschränkender Absprachen und des Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen, sowie die Kontrolle von Unternehmensfusionen.
Wir beraten Sie im Kartellrecht insbesondere bei
- Behördlichen Kartellverfahren
- der Vermeidung von kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren
- der Gestaltung von Vereinbarungen
- Verbesserung der Warenlogistik
- der Einhaltung von Dikriminierungs- und Boykottverboten
- Wettbewerbsauseinandersetzungen
- Unternehmensvereinbarungen
Ihr Ansprechpartner:
Tim Günther![]() |
Ab wann spricht man von einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmen?
There are no translations available. Ein Unternehmen hat eine marktbeherrschende Stellung inne, wenn es auf dem Markt, in dem es tätig ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung inne hat. Kriterien zur Bestimmung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung sind unter anderem der Marktanteil, die finanzielle Leistungskraft oder die Einkaufsmacht eines Unternehmens. Der deutsche Gesetzgeber vermutet das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung bereits ab einem Marktanteil von einem Drittel. Das europäische Kartellrecht verlangt hingegen regelmäßig einen höheren Marktanteil. Möglich ist nach deutschem Recht auch eine marktbeherrschende Stellung von mehreren Unternehmen gemeinsam, sofern diese keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind. Handelt es sich um eine Gruppe von bis zu drei Unternehmen, reicht ein gemeinsamer Marktanteil von 50 % aus. Bei vier oder fünf Unternehmen ist ein Marktanteil von zwei Dritteln erforderlich. |
Welche Mittel stehen den Kartellbehörden zur Verfügung?
There are no translations available. Die Kartellbehörden, also die EU-Kommission, das Bundeskartellamt und die Länderkartellbehörden haben das Recht, umfangreiche Ermittlungen zur Aufdeckung von Kartellverstößen durchzuführen. Hierzu dürfen sie Geschäftsräume und Wohnungen durchsuchen, Geschäftsunterlagen und die Buchführung prüfen, Dokumente kopieren und Räume und Unterlagen versiegeln. Im Fall eines Verstoßes, haben die Kartellbehörden die Befugnis, einem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten zu untersagen, gegen das Unternehmen und seine Vertreter Bußgelder zu verhängen und im Rahmen der Vorteilsabschöpfung die aufgrund eines Kartellverstoßes erzielten Einnahmen abzuschöpfen. Daneben können die Kartellbehörden bereits vor der endgültigen Feststellung eines Kartellverstoßes einstweilige Maßnahmen zur Durchsetzung von Kartellverboten erlassen. |
Was sollte man tun, wenn der Verdacht eines Kartellverstoßes im eigenen Unternehmen besteht?
There are no translations available. Wichtig ist zunächst, das Problem sofort und offensiv anzugehen, um den drohenden Schaden zu begrenzen. Zuerst sollte der fragliche Vorgang lückenlos aufgeklärt werden. Hierzu sollten Gespräche mit sämtlichen beteiligten Mitarbeitern geführt und alle zur Verfügung stehenden Unterlagen gesammelt und ausgewertet werden. Wichtig ist bereits in diesem Stadium, auf die Dokumentation zu späteren Beweiszwecken zu achten. Die Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts empfiehlt sich in jedem Fall. Sollte tatsächlich ein Kartellverstoß vorliegen, muss dieser selbstverständlich unverzüglich abgestellt werden. Daneben ist mit dem gewählten Rechtsbeistand zu entscheiden, ob eine Information der Kartellbehörden von dem Vorgang erfolgen soll. |
Betrifft das Kartellrecht auch mittelständische Unternehmen?
There are no translations available. Das Kartellverbot aus § 1 GWB gilt für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, also auch zwischen mittelständischen Unternehmen, grundsätzlich absolut. Allerdings können den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen wegen mangelnder Spürbarkeit vom Kartellverbot ausgenommen sein. Nach dem geltenden Recht kann von einer mangelnden Spürbarkeit ausgegangen werden, wenn die beteiligten Wettbewerber auf dem betroffenen Markt einen Marktanteil von nicht mehr als 10 % haben, oder wenn es sich um sogenannte kleine und mittlere Unternehmen handelt, die weniger als 250 Mitarbeiter haben, nicht mehr als 250 Mio. € Jahresumsatz erzielen und nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines größeren Unternehmens sind. Dies zeigt, dass auch mittelständische Unternehmen die zum Beispiel in ihrem Bereich einen hohen Marktanteil erzielen, sich mit kartellrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen müssen. Zwar erlaubt der Gesetzgeber die im Bereich der mittelständischen Wirtschaft häufig notwendigen Kooperationen zwischen Unternehmen über die Ausnahmeregelungen der erlaubten Mittelstandskartelle nach § 3 GWB, bzw. über Gruppenfreistellungsverordnungen nach EU-Recht, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, hat der Gesetzgeber die Beurteilung der Spürbarkeit für den Wettbewerb und des Vorliegens der Voraussetzungen einer Freistellung aber nunmehr den Unternehmen selbst im Wege einer Selbsteinschätzung auferlegt. Für diese empfiehlt sich die Inanspruchnahme im Kartellrecht erfahrener anwaltlicher Berater. |
Besteht bei Kartellverstößen die Gefahr einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung der beteiligten Unternehmen?
There are no translations available. Ja eine solche Gefahr besteht. Die in § 81 GWB geregelten Bußgeldvorschriften werden durch § 9 OWiG im Wege einer Pflichtenüberwälzung auf die für die Unternehmen handelnden Organe und gesetzlichen Vertreter erweitert. Auf diesem Weg können damit Bußgelder gegen die Vorstandsmitglieder einer AG, die Geschäftsführer einer GmbH, sowie gegen die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG, KG, EWIV, Partnerschaft oder einer BGB-Gesellschaft direkt verhängt werden. Daneben kommen Schadensersatzansprüche von Dritten gegen die Geschäftsleitung z.B. für ein bestehendes Organisationsverschulden im Zusammenhang mit dem Kartellverstoß nach den §§ 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht. Schließlich können sich für die handelnden Unternehmensvertreter sogar strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe ergeben, wenn die kartellrechtswidrige Handlung den Straftatbestand des Betruges, § 263 StGB, oder des Submissionsbetruges im Zusammenhang mit Ausschreibungen, § 298 StGB, erfüllt. |
Sind Verträge die gegen Regelungen des Kartellrechts verstoßen wirksam?
There are no translations available. Bei Verstößen gegen kartellrechtliche Bestimmungen stellt sich die Frage welche Rechtsfolgen sich ergeben können. Neben zusätzlichen Sanktionen wie Bußgeldern seitens der Kartellbehörden oder Schadensersatzforderungen Dritter, betrifft dies vor allem die Frage, was mit den kartellrechtswidrigen Verträgen selbst geschieht. Nach §§ 1 GWB i.V.m. 134 BGB können diese Verträge aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein. Diese für die Unternehmen häufig schwerwiegende Folge tritt grundsätzlich immer dann ein, wenn sich der Kartellverstoß unmittelbar aus dem fraglichen Rechtsgeschäft ergibt und nicht ohne die Aufhebung dieses Rechtsgeschäfts beseitigt werden kann. Handelt es sich um sehr schwerwiegende Verstöße, kann sogar eine Nichtigkeit von Folgeverträgen nicht ausgeschlossen werden. Bei der dann erforderlichen Rückabwicklung der nichtigen Verträge nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, könne sich für die betroffenen Unternehmen gravierende Konsequenzen ergeben, deren Auswirkungen neben eventuell verhängte Bußgelder oder Schadensersatzansprüche treten. |









