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Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt und schützt Werke, auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, sofern eine schöpferische Leistung bei der Schaffung des Werks erbracht wurde. Darüber hinaus sind durch das UrhG auch geistige und künstlerische Leistungen sowie Investitionen in der Kulturwirtschaft geschützt. Diese Schutzrechte werden als Leistungsschutzrechte, Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte bezeichnet und werden trotz ihrer Regelung in den §§ 70 - 95 UrhG, nicht dem eigentlichen Urheberrecht zugeordnet. Das UrhG regelt das deutsche Urheberrecht nicht abschließend, vielmehr treffen auch eine Reihe weiterer Gesetze Regelungen auf dem Gebiet des Urheberrechts. Die wichtigsten Gesetze sind das Verlagsgesetz, das die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Autor und einem Verlag regelt sowie das Wahrnehmungsgesetz, welches sich auf die Rechte von Verwertungsgesellschaften bezieht.

Welche Werksarten zu den in § 1 UrhG genannten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören, zählt § 2 UrhG nicht abschließend auf. Über die in § 2 UrhG genannten Werksarten hinaus kennt das Gesetz noch weitere Werksarten, die teilweise besonders im UrhG geregelt sind. Für sämtliche Werke gilt allerdings, dass sie sinnlich wahrnehmbar sein müssen oder mittels technischer Einrichtungen zumindest wahrnehmbar gemacht werden können, um vom Schutzbereich des Urheberrechts umfasst zu werden. Eine Veröffentlichung oder Verkörperung des Werks ist dagegen nicht erforderlich. Über die sinnliche Wahrnehmbarkeit hinaus ist der Urheberrechtsschutz vom Vorliegen eines persönlichen und geistigen Schöpfungsakts abhängig. Das Ausmaß der erforderlichen schöpferischen Leistung wird, insbesondere in der Rechtsprechung, auch als Eigentümlichkeitsgrad oder Gestaltungshöhe des Werkes bezeichnet und wird von der Rechtsprechung für die verschiedenen Werksarten unterschiedlich hoch angesetzt. Soweit ein Werk die Schutzbereichsvoraussetzungen des UrhG erfüllt, ist in jedem Fall die Ausdruckform des Werks geschützt. Inwieweit der Urheberrechtsschutz auch den Inhalt des Werks umfasst, hängt davon ab, ob der Inhalt auf der Phantasie und freien Gestaltung des Autors beruht oder ob lediglich wissenschaftliches, literarisches oder künstlerisches Wissen wiedergegeben wird. Nur im ersten Fall ist auch der Inhalt des Werks vom Urheberrecht geschützt.

Rechtsinhaber des Urheberrechts ist gem. § 7 UrhG diejenige natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Wurde das Werk durch mehrere Personen geschaffen, sind diese gem. § 8 UrhG Miturheber. Auch ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Werk geschaffen hat, ist grundsätzlich Urheber i.S.d. § 7 UrhG. Ihm stehen nach § 43 UrhG auch die Nutzungsrechte am Werk zu, soweit nicht der Arbeits- oder Dienstvertrag etwas anderes regelt. Eine Ausnahme gilt insoweit lediglich für Computerprogramme, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat. Nach § 69b UrhG stehen die ausschließlichen Nutzungsrechte hierfür alleine dem Arbeitgeber zu, sofern sich nicht aus dem konkreten Arbeits- oder Dienstvertrag etwas anderes ergibt. Der Besteller eines Werks ist niemals Urheber, auch wenn das Werk von vornherein nur aufgrund der Bestellung geschaffen wurde. Dem Besteller kann lediglich ein Nutzungsrecht am Werk eingeräumt werden. Bei einer Werkverbindung, wenn also mehrere selbständige Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden wurden, kann jeder Urheber grundsätzlich nach § 9 UrhG von dem oder den anderen Urhebern die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werks verlangen, sofern dies nicht nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

Am 1.1.2008 trat das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft, das im wesentlichen das Recht der unbekannten Nutzungsarten sowie die Pauschalabgaben neu regelt und darüber hinaus einzelne Anpassungen bei den Schranken und kleine Änderungen beim Recht der Sendeunternehmen und im Filmbereich trifft. Das Recht der unbekannten Nutzungsarten ist in den neu eingefügten § 31a und § 32c UrhG dahingehend neu geregelt worden, dass der Urheber nunmehr auch Verträge schließen kann, mit denen er unbekannte Nutzungsrechte einräumt oder sich dazu verpflichtet. Der Vertrag bedarf jedoch gem. § 31a Abs. 1 S. 1 UrhG grundsätzlich der Schriftform, außer wenn der Urheber ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann die Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu jederzeit widerrufen. Es erlischt jedoch gem. § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG drei Monaten nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte neue Werknutzung an den Urheber abgesendet hat. Darüber hinaus erlischt das Widerrufsrecht nach § 31a Abs. 2 UrhG, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 31c Abs. 1 UrhG geeinigt haben, wenn die Parteien die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsregel (§ 36 UrhG) vereinbart haben und mit dem Tod des Urhebers (§ 31a Abs. 2 S. 2 UrhG). In § 32c UrhG ist nunmehr geregelt, dass der Urheber einen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung hat, sofern der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung aufnimmt, die bei Vertragsschluss zwar noch unbekannt, aber bereits vereinbart war. Für die Höhe dieser Vergütung sind nach der Gesetzesbegründung die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Das Recht der unbekannten Nutzungsarten umfasst in §§ 88, 89 UrhG auch den Filmbereich, wegen des fehlenden Verweises auf § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG, besteht hier jedoch kein Widerrufsrecht. Eine Übergangsregelung für die neuen Nutzungsarten trifft § 137 l UrhG. Weitere Auswirkungen hatte die Urheberrechtsreform auch im Bereich der Schranken des Urheberrechts. Die wichtigste Änderung betrifft hier den Bereich der Privatkopie. Dadurch dass in § 53 Abs. 2 S. 1 UrhG die Worte „oder öffentlich zugänglich gemachte“ eingefügt wurden, umfasst die Norm nunmehr auch den Download von Inhalten der in peer-to-peer Tauschbösen im Internet zur Verfügung gestellt wird. Die §§ 54 ff. UrhG enthalten neue Pauschalvergütungsregeln für die Vervielfältigung von Werken unabhängig von der Vervielfältigungsmethode und der Vervielfältigungsquelle. Hinsichtlich der Vergütungshöhe kommt es maßgeblich auf das Maß der tatsächlichen Nutzung an, die Hersteller dürfen durch die pauschale Vergütung jedoch nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

Ihre Ansprechpartner sind:

Tim Günther

Sabina Funke



Was wird durch das Urheberrecht geschützt?

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Nach § 11 UrhG ist der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werks geschützt. Darüber hinaus dient das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für das Werk. Alleine dem Urheber obliegt es zu bestimmen, ob wann und wie sein Werk veröffentlicht (und verwertet?!) wird. Dies umfasst jedoch lediglich die erstmalige Veröffentlichung des Werks. Zur Durchsetzung seiner Rechtspositionen gewährt das Urheberrecht dem Rechtsinhaber ein Urheberpersönlichkeitsrecht sowie Verwertungsrechte. Das in §§ 12 – 14 UrhG geregelte Urheberpersönlichkeitsrecht, dass sich auch auf weitere Normen des Urheberrechts auswirkt, umfasst das Recht des Urhebers auf Veröffentlichung, auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht, die Entstellung des Werks verbieten zu können. Bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat der Urheber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach §§ 97 ff. UrhG. Die in §§ 15 – 25 UrhG geregelten Verwertungsrechte schützen die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Die dem Urheber zur Durchsetzung dieser Verwertungsrechte zur Verfügung stehenden Instrumentarien zählt § 15 UrhG in nicht abschließender Form auf. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder neuen Verwertung seines Werks beteiligt sein soll. Eine solche Verwertung liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk identisch verwertet wird, sondern kann auch vorliegen, wenn es in ähnlicher Form benutzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass diejenigen Merkmale des Werkes, welche die schöpferische Leistung des Urhebers kennzeichnen, auch beim (veränderten) Werk des Dritten vorhanden sind. Ob ein geändertes Werk in die Verwertungsrechte des Urhebers eingreift, hängt vom Schutzbereich des Werks ab. Dieser ist umso höher anzusetzen, je größer die zur Schaffung des Werks erforderliche schöpferische Leistung war. Die einzelnen Verwertungsrechte sind voneinander unabhängig, mit der Folge, dass jeder Eingriff in eines der Verwertungsrechte eine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Über die Persönlichkeits- und Verwertungsrechte hinaus gewährt das UrhG dem Urheber bestimmter Werkarten noch zusätzliche Ansprüche, nämlich das Zugangsrecht nach § 25 UrhG sowie Vergütungsansprüche nach §§ 26, 27 UrhG. Da der umfangreiche Schutz des Urheberrechts jedoch dazu führen würde, dass die geschützten Werke durch die Allgemeinheit auch nicht zu Kulturförderungszwecken, zur Ausbildung oder für den privaten Gebrauch verwertet werden dürften, hat der Gesetzgeber in den §§ 44a – 63a UrhG Regelungen geschaffen, die das Urheberrecht einschränken. Zu den wichtigsten Schranken des Urheberrechts gehören die Schranken zugunsten der Ausbildung (§§ 46, 47 UrhG), der öffentlichen Information (§§ 48 – 50 UrhG) sowie die Zitatfreiheit (§ 51 UrhG) und die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG). Bei den Schranken des Verwertungsrechts sind jedoch das Änderungsverbot (§ 62 UrhG), das Gebot der Quellenangabe (§ 63 UrhG) sowie die gesetzlichen Vergütungsansprüche (§ 63a UrhG) zu beachten.
 

Schützt das Urheberrecht auch die dem Werk zugrunde liegende Idee?

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Die dem Werk zugrunde liegende Idee ist genauso wie das Konzept, auf dem das Werk basiert, nicht vom Urheberrecht geschützt.
 

Ist das Urheberrecht zeitliche befristet?

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Das Urheberrecht ist zeitlich begrenzt und erlischt gem. §§ 64, 65 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des längst überlebenden Urhebers bzw. bei anonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung.
 

Kann ich das Urheberrecht übertragen?

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Die Rechtsinhaberschaft am Urheberrecht kann nach §§ 28, 29 UrhG im Wege der Erbfolge zwar an die Erben des Urhebers übergehen, eine anderweitige Übertragbarkeit des Urheberrechts ist jedoch nicht möglich.
 

Wie wird der Schutz des Urheberrechtes durchgesetzt?

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Um eine effektive Durchsetzung des Urheberrechts zu gewährleisten, sieht das UrhG bei einer Schutzrechtsverletzung sowohl zivilrechtliche Ansprüche, als auch strafrechtliche Folgen vor. Darüber hinaus kann ein Urheberrechtsverstoß auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Bei Wahl einer identischen Ausführungsform des Werks durch einen Dritten liegt im Grunde immer eine Schutzrechtsverletzung vor. Sofern die Ausführungsform des Dritten dem Werk des Urhebers jedoch lediglich ähnelt, muss der konkrete Schutzbereich des Schutzrechts ermittelt werden, um zu prüfen, ob die Ausführungsform des Dritten davon erfasst wird. Dabei gilt, dass der Schutzbereich umso weiter zu ziehen ist, je höher der Eigentümlichkeitsgrad des Werkes ist. Der Schutzbereich von Werken, deren Schaffung ein hohes Maß an schöpferischer Leistung erfordert, ist demzufolge leichter verletzt als derjenige eines Werkes mit einer niedrigen Gestaltungshöhe.
 

Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen das Urheberrecht?

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Eine Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann auch eine Verletzung von Wettbewerbsrecht vorliegen. Die dem Urheber bei einer Schutzrechtsverletzung zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche sind in den §§ 97 – 105 UrhG geregelt. Danach hat der Urheber einen Störungsbeseitigungsanspruch(§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UrhG), bei Widerholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UrhG) sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schutzrechtsverletzung einen Anspruch auf den Ersatz des daraus entstandenen Schadens (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG). Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) bestehen sowie bei unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücken, sofern sie sich im Besitz des Verletzers befinden, ein Vernichtungsanspruch (§ 98 Abs. 1 S. 1 UrhG), der gem. § 98 Abs. 1 S. 2 UrhG auch auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtengen umfasst, welche vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben. Sofern sich die unrechtmäßigen Vervielfältigungsstücke nicht im Besitz des Verletzers befinden, besteht ein Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus dem Betriebsweg (§ 98 Abs. 2 UrhG). Darüber hinaus gewährt das UrhG einen Anspruch auf Überlassung der Vervielfältigungsstücke gegen eine angemessene Vergütung (§ 98 Abs. 3 UrhG), bei schuldloser Schutzrechtsverletzung einen Entschädigungsanspruch (§ 100 UrhG) sowie einen Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG) und einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (§ 101a UrhG). Außerhalb des UrhG können dem Rechtsinhaber, insbesondere bei verjährten Schadenersatzansprüchen, zudem Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB hinsichtlich der zu Unrecht gezogenen Nutzungen und bei Erforderlichkeit für die Schadensberechnung ein aus § 242 BGB entwickelter Rechnungslegungsanspruch zustehen. Die strafrechtlichen Folgen einer Schutzrechtsverletzung sind in den §§ 106 – 11a UrhG geregelt. Zu den strafrechtlich relevanten Schutzrechtsverletzungen gehören insbesondere die unerlaubte Verwertung (§ 106 UrhG), das unzulässige Anbringen eines Urheberzeichens (§ 107 UrhG), der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG) sowie der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderliche Informationen (§ 108b UrhG). Die Übernahme eines auf fremder Leistung beruhenden Erzeugnisses kann darüber hinaus auch gegen § 3 UWG verstoßen, sofern das Erzeugnis urheberrechtlich geschützt ist oder, falls die Voraussetzung der Schutzgesetze nicht erfüllt sind, wenn zusätzliche, über die Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände vorliegen. Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbsmethoden unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Verstoß gegen § 3 UWG führt u.a. zu einem Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG und einem Schadenersatzanspruch nach § 9 UWG.
 

Verstoße ich gegen das Urheberrecht, wenn ich Musik in einer Tauschbörse im Internet anbiete oder herunterlade?

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Nachdem der Wortlaut des § 53 Abs. 1 UrhG im Jahr 2008 geändert wurde, ist es jetzt sowohl verboten, derartige Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu veröffentlichen und zu vervielfältigen als auch diese aus dem Internet herunterzuladen. Zwar ist die Grundlage der in Internet-Tauschbörsen angebotenen Inhalte meistens eine, an sich zulässige, Privatkopie, diese wird jedoch ohne die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht. Das herunterladen von Werken, bei denen offensichtlich ist, dass sie rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden, so z.B. bei aktuellen Kinofilmen und Musik, ist nunmehr durch die Konkretisierung in § 51 Abs. 1 S. 1 UrhG verboten.