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IT-Recht

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht oder Informationsrecht und bezeichnet somit umfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung. Zum IT-Vertragsrecht zählen im Grunde alle Verträge, welche Software, Hardware sowie Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Wir beraten Sie im IT-Recht insbesondere bei
  • der Vertragsgestaltung, einschließlich AGB
  • der Umsetzung des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • dem Recht des Datenschutzes
  • dem Telekommunikationsrecht
  • Abmahnungen
  • Urheberverstößen

  • Ihre Ansprechpartner sind:

    Sabina Funke

    Tim Günther



    Jemand benutzt meine Marke als Domainnamen, was kann ich dagegen tun?

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    Bei der Domainregistrierung und Nutzung gilt der Prioritätsgrundsatz; d.h. im Falle der Kollision von Markenrechten genießt das ältere Recht Vorrang vor dem neueren. Ein absolutes Recht auf die Registrierung einer bestimmten Domain besteht nicht. Die Nutzung eines Domainnamens durch einen anderen kann jedoch unter Umständen rechtswidrig sein. So kann sie beispielsweise einen Eingriff in fremde Namensrechte, Kennzeichenrechte oder einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen. Sollte einer der genannten Fälle vorliegen, hat der Verletzte einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Verletzer. Dem berechtigten Markeninhaber steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die Domain auf ihn überschrieben wird. Es besteht lediglich ein Anspruch auf die Löschung der Domain. Nach einer Löschung ist der Domainname wieder für Dritte frei zugänglich. Dabei ist zu beachten, dass die für Domainnamen zuständige DENIC bei der Registrierung eines Domainnamens grundsätzlich nicht die zugrunde liegenden Rechte prüft, sondern nur, ob der zu registrierende Domainname bereits existiert.
     

    Welche rechtlichen Folgen hat ein Verstoß gegen das Urheberrecht? Verstoße ich gegen das Urheberrecht, wenn ich Musik in einer Tauschbörse im Internet anbiete oder herunterlade?

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    Im Jahre 2008 wurde das Urhebergesetz geändert. Nunmehr ist es verboten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu veröffentlichen und/oder zu vervielfältigen. Das Urhebergesetz untersagt ausdrücklich auch das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken wie beispielsweise Musik oder Filmen aus dem Internet von sog. Internet-Tauschbörsen, da die dort zum Download angebotenen Kopien in der Regel ohne die erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich sind. Somit wurde klargestellt, dass eine an sich zulässige Privatkopie nicht als Download über Internet-Tauschbörsen zur Verfügung gestellt werden darf.
     

    Ich habe eine Abmahnung erhalten, in welcher Unterlassungsansprüche gegen mich geltend gemacht werden, weil ich aus dem Internet Musik (Filme/Spiele/etc.) heruntergeladen habe. Was bedeutet das für mich?

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    Eine Abmahnung erfolgt meist per Einschreiben. Begleitet wird die Abmahnung zumeist durch eine strafbewehrte Unterlassenserklärung sowie eine Kostenrechnung, welche Sie begleichen sollen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es auf jeden Fall ratsam, auf diese zu reagieren. Andernfalls wird der Abmahnende versuchen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wodurch erhebliche weitere Kosten entstehen können. Ferner muss sich Ihr weiteres Vorgehen natürlich daran orientieren, ob Sie den geltend gemachten Rechtsverstoß begangen haben oder nicht. Sofern Sie die Rechtsverletzung begangen haben, sollten Sie umgehend sicherstellen, dass Sie weitere Rechtsverletzungen vermeiden. Gegebenenfalls kann es Sinn machen, die Abmahnung zu akzeptieren und die geforderte Unterlassenserklärung abzugeben. Hierbei sollten Sie aber unbedingt darauf achten, dass die geforderte Unterlassenserklärung nicht weiter geht als nötig. Denn fordern kann der Abmahner alles Mögliche, ob er jedoch einen tatsächlichen Anspruch hat, steht auf einem anderen Blatt. Das gilt sowohl für die Unterlassung selbst als auch für die Kosten, die nicht selten von professionellen Abmahnern und deren Anwälten „versuchsweise“ hoch angesetzt werden. Da es in einem solchen Fall auch auf Kleinigkeiten ankommen kann, empfiehlt sich in diesem Zusammenhang regelmäßig die Prüfung der Abmahnung durch einen Anwalt.
     

    Wann muss meine Internetseite über ein Impressum verfügen und was muss es beinhalten?

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    Grundlagen für die Beurteilung dieser Frage sind zum einen das Telemediengesetz (TMG) und zum anderen der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV). Hinsichtlich der Frage nach den Inhalten eines Impressums sind die Regelungen in den § 5 TMG und § 55 RStV entscheidend. Nach § 55 Abs. 1 RStV ist der Anbieter von einer Impressumspflicht grundsätzlich befreit, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich Webseiten in der Regel an die Allgemeinheit wenden und theoretisch für jedermann abrufbar sind. Dies hat zur Folge, dass auch sog. Blogs in der Regel über den persönlichen und/oder familiären Zweck hinausgehen und somit eine anonyme Betreibung nicht erlaubt ist.

    Ferner ergibt sich nach § 5 TMG die Impressumspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger und in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Eine erweiterte Impressumspflicht ergibt sich zudem nach § 55 Abs. 2 RStV für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.

    Notwendiger Inhalt nach § 5 Abs. 1 TMG sind daher folgende Angaben, welche auf der jeweiligen Internetseite erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind:
    1. Name und Anschrift der Niederlassung;
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post;
    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer;
    5. soweit der Anbieter seine Dienste in Ausübung eines Berufes tätigt, der dem Nachweis einer Anerkennung eines beruflichen Befähigungsnachweises bedarf, ist erforderlich, dass der Internetseite Angaben über die Kammer, welcher der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, zu entnehmen sind;
    6. eventuell die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG) oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer (§ 139c AO);
    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
    Bei juristischen Personen ist noch zu beachten, dass neben dem Name und der Anschrift zusätzlich die Angabe der Rechtsform sowie des Vertretungsberechtigten erforderlich ist. Werden vom Anbieter zudem Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so ist das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu nennen. Für die unter § 55 Abs. 2 RStV fallenden Anbieter gilt, dass sie sich an die Vorschriften des § 5 TMG zu halten haben und darüber hinaus einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und Anschrift zu benennen.