Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein Oberbegriff für den Schutz gewerblichen und geistigen Eigentums. Schutzgegenstand der Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sind Immaterialgüter auf gewerblichem Gebiet, die der Gesetzgeber als besonders fördeungswürdig ansieht.
Unsere Dienstleistungen umfassen insbesondere:
- Anmeldung von Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern
- Beratung und Prozeßführung in Zusammenhang mit Schutz des geistigen Eigentums
Das Recht des Geistigen Eigentums schützt letztlich geistige Güter, die dem Rechteinhaber dem Sacheigentum vergleichbare Ausschließlichkeitsrechte gewähren (Patentrecht und Urheberrecht). Das Patentrecht schützt hierbei technische Erfindungen, die neu sind und auf einer über den Stand der Technik hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit beruhen. Das Urheberrecht schützt Werke, also persönliche geistige Schöpfungen, auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Daneben tritt das für den Schutz von Kennzeichen zuständige Markenrecht, das neben den Marken geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben unter Schutz stellt. Weiterhin gehören zum gewerblichen Rechtsschutz das Geschmacksmusterrecht, das den Schutz von Design (ästhetischen Gestaltungsformen wie Stoffmustern, Schmuckstücken, Vasen etc,) regelt, das Sortenschutzrecht und das Gebrauchsmusterrecht, sowie diverse Nebengesetze.
Die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes umfassen ähnliche und gemeinsame Schutzprinzipien; hierbei liegt häufig eine Exklusivität der Rechtsposition, deren territoriale Begrenzung, eine zeitlich begrenzte Schutzdauer sowie eine ähnliche Entstehung des Schutzes vor. Ferner sind im gewerblichen Rechtsschutz vielfach Spezialzuständigkeiten von Behörden und Gerichten zu berücksichtigen.
Das Markenrecht, neben dem Patentrecht das wohl wichtigste Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, regelt hierbei nicht nur den Schutz von Marken, sondern auch den der sonstigen Kennzeichen (Geschäftliche Beziehungen und geografische Herkunftsangaben). Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, Gestaltungsformen und Aufmachungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenfähig sind demnach insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist eine abstrakte Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Erfasst werden auch Kollektivmarken von rechtsfähigen Verbänden für die Produkte ihrer Mitglieder und Gemeinschaftsmarken.
Ein Kennzeichenschutz von Marken entsteht durch Eintragung, Benutzung oder notorische Bekanntheit (bei sonstigen Kennzeichen nur durch Eintragung). Inhaber solcher geschützter Kennzeichen können natürliche oder juristische Personen sein, sowie Personengesellschaften, sofern diese Rechtsträger sind. Der Schutz ist insbesondere von der Existenz eines Geschäftsbetriebes unabhängig, so dass ein solcher auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit entstehen kann. Sofern eine Eintragung einer Marke vorgenommen werden soll, muss diese zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Hierbei muss das Produkt und die Klasse, in welche die Marke eingetragen werden soll, angegeben werden. Das DPMA prüft sodann, ob absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG vorliegen.
Neben dem Markenrecht ist das Patentrecht eines der bedeutendsten Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Nach § 1 Abs. 1 PatG werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sind (§ 5 PatG). Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch Aufgabe genannt) gelöst wird. Das technische Problem selbst gehört hierbei nicht zur Erfindung. Eine Lehre ist dann als technisch anzusehen, wenn sie sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit bedient. Eine Erfindung gilt nach § 3 Abs. 1 PatG als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Um Patentschutz zu erhalten, muss ein Patenterteilungsverfahren durchgeführt werden. Gem. § 4 Abs. 1 PatG ist die Erfindung zur Erteilung eines Patents beim Patentamt (DPMA) anzumelden. Die Erfindung ist nach Abs. 4 in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Anmeldung muss nach Abs. 3 dabei den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist, einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, eine Beschreibung der Erfindung sowie die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen, beinhalten. Das Gebrauchsmustergesetz schützt in § 1 Abs. 1 GebrMG Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Durch das Gebrauchsmusterrecht kann allerdings (im Gegensatz zum PatG) nur in einer Kategorie von Erfindungen, nämlich Erzeugnissen, ein solcher Schutz entstehen. Das Geschmacksmustergesetz schützt durch § 2 Abs.1 GeschmMG ein Muster, das neu ist und Eigenart hat. Ein Muster im Sinne dieses Gesetze ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Neben den klassischen Schutzgesetzen umfasst der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im Grunde auch das Wettbewerbs- und Kartellrecht.
In den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen alle Wettbewerbshandlungen, die zur Absatzförderung dienen. Hierzu gehört insbesondere die Werbung jeder Art. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, von der Broschüre bis zu einer Sonderverkaufsmaßnahme, sind insofern die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen ist insbesondere auf das Irreführungsverbot zu achten, aber auch verfahrensrechtliche Fragen können zum Verlust oder Gewinn eines Wettbewerbsverfahrens führen.
Das Kartellrecht hingegen bildet einen Teil des zivilrechtlichen Wettbewerbsrechts. Es dient der Kontrolle des Verhaltens der Marktteilnehmer und der Marktstruktur, insbesondere der Begrenzung der Marktmacht einzelner Unternehmen. Zentrale Mittel hierfür sind die Verbote wettbewerbsbeschränkender Absprachen und des Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen, sowie die Kontrolle von Unternehmensfusionen.
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