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Compliance
Ursprünglich wurde der Begriff „Compliance“ für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verwendet, um organisatorische Maßnahmen zu benennen, die Interessenkonflikte, Insiderhandel oder Geldwäsche verhindern sollen (vgl. § 25a KWG, § 33 WpHG, § 14 GWG). Gegenwärtig ist unter dem Begriff Compliance die Gesamtheit der Maßnahmen zu verstehen, die das rechtmäßige Verhalten eines Unternehmens, seiner Organe und Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen und unternehmenseigenen Gebote und Verbote gewährleisten sollen.
Wir beraten Sie im Bereich Compliance insbesondere bei der
- Unternehmensinternen Umsetzung der rechtlichen Ge- und Verbote
- Korruptionsvermeidung
- Haftungsvermeidung
- Datensicherheit
- Implementierung eines Compliance-Systems
- Erstellung von Insiderleitfäden
- Umsetzung eines Know-how Schutzes
Ihr Ansprechpartner ist:
Tim Günther ![]() |
Welche Folgen hat mangelhafte Compliance?
There are no translations available. Die Folgen mangelhafter Compliance für das Unternehmen, die Geschäftsführung und die Mitarbeiter hängen von der Art des Verstoßes ab und sind mannigfaltig. Besonders Schwerwiegend sind Verstöße gegen Kartellrecht und Korruption. Bei Bestechungshandlungen oder kartellrechtswidrigen Vereinbarungen kann es zu Geldbußen (§ 30 OWiG, 81 GWB) und der Abschöpfung des erlangten Vermögensvorteils kommen (§ 29a OWiG, § 34, 81 Abs. 4, 5 GWB). Den Geschäftsführern drohen Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR (§ 34, 81 Abs. 4, 5 GWB i.V.m. §§ 9, 17 Abs. 4, 130 OWiG) oder sogar Freiheitsstrafen (§§ 298, 299, 333, 334 StGB). Kommt ein Vertag durch Bestechung zustande, ist zwischen der Schmiergeldabrede und dem Hauptvertrag, also dem durch die Bestechung zustande gekommenen Vertrag, zu unterscheiden. Die Schmiergeldabrede selbst ist nach den § 134 BGB i.V.m. § 299 StGB sowie § 138 BGB nichtig. Der Hauptvertrag ist nach h.M. nichtig, wenn sich die Nichtigkeit der Schmiergeldabrede im Hauptvertrag fortsetzt. Ein solches Fortwirken wird immer dann angenommen, wenn sich die Schmiergeldabrede zu Lasten der geschädigten Partei im Hauptvertrag in Gestalt eines Nachteils widerspiegelt. Ein Nachteil liegt vor, wenn die bestechende Partei die Schmiergeldsumme in den Auftrags- oder Kaufpreis einpreist und dadurch das Schmiergeld von dem geschädigten Unternehmen finanziert wird. Dessen ungeachtet kommt es zur Nichtigkeit des Hauptvertrages, wenn ein kollusives Zusammenwirken des Vertreters mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen vorliegt. Kartellrechtswidrige Verträge können nach § 1 GWB i.V.m § 134 BGB nichtig sein, wenn sich der Verstoß unmittelbar aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ergibt und nicht ohne dessen Aufhebung beendet werden kann, etwa bei unbilliger Behinderung beim Marktzugang. Folgeverträge, insbesondere Lieferverträge von Kartellmitgliedern mit ihren Abnehmern werden grundsätzlich nicht von der Nichtigkeit einer Kartellvereinbarung umfasst. Im Fall von Bestechungen stehen der geschädigten Partei Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB sowie deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266, 299 StGB und aus § 826 BGB zu. Bei kartellrechtswidrigen Handlungen drohen Schadensersatzklagen der betroffenen Wettbewerber und Kunden aus § 33 Abs. 3 GWB. |
Haftet auch die Geschäftsführung?
There are no translations available. Kommt es zu Gesetzesverstößen, so kann die Geschäftsleitung persönlich haften, wenn sie es versäumt hat, Strukturen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen einzurichten. Bei Bestechungshandlungen, kartellrechtswidrigem Verhalten oder sonstigen Gesetzesverstößen, so ist die Geschäftsleitung daran nur selten unmittelbar beteiligt. Es kann sie aber ein Organisationsverschulden treffen, was einen Schadensersatzanspruch nach den § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Die Geschäftsführung ist zur Einhaltung der für die Gesellschaft und ihre Angestellten geltenden Gesetze und der Vorgaben aus Satzung und internen Unternehmensrichtlinienverpflichtet und muss dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft die gesetzlichen Ge- und Verbote einhalten (Legalitätspflicht der Leitungsorgane). Darüber hinaus trifft die Geschäftsführung aus § 91 Abs. 2 AktG die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden können. Die Frage, ob sich aus § 91 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Compliance-Struktur ableiten lässt oder lediglich für die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen, ist jedoch umstritten. |
Welche Maßnahmen sind für eine erfolgreiche Compliance Struktur erforderlich?
There are no translations available. Für die Einführung von Compliance Strukturen existieren in der Praxis keine pauschalen Lösungen, vielmehr müssen unternehmensspezifische Strukturen entwickelt werden, die die besonderen Strukturen des Unternehmens und den Markt, auf dem es agiert, berücksichtigen. Die erforderlichen Maßnamen müssen die Unternehmensgröße, die Branche, und die internationale Ausrichtung des Unternehmens berücksichtigen. Die Einführung von Compliance-Strukturen erfolgt häufig durch eine konzernweite Corporate Compliance Organisation oder Benennung eines Compliance Officers. Diese Funktion ist häufig in der Rechtsabteilung angesiedelt und/oder unmittelbar der Geschäftsleitung untergeordnet. Die Einführung von Compliance-Strukturen muss ganzheitlich erfolgen und in die laufenden Geschäftsprozesse eingebettet werden. Für die Einrichtung einer effektiven Compliance Organisation besonders wichtig sind:
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