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Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Sie erfolgt häufig im Wege der Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Für Unternehmen bietet sich damit ein Weg, um ihren Mitarbeitern eine attraktive Sozialleistungen zu gewähren und so gute Arbeitnehmer einzustellen und im Unternehmen halten zu können. Darüber hinaus ist die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich vorteilhaft. Unsere Dienstleistungen umfassen insbesondere:
  • Überprüfen bestehender Versorgungszusagesysteme
  • Neueinrichten einer betrieblichen Versorgungszusage
  • Umstrukturierung einer betrieblichen Versorgungszusage
  • Durchsetzen der Ansprüche aus einer Versorgungszusage

Ihr Ansprechpartner ist:


Monika Dibbelt



Was geschieht bei einem Verkauf des Unternehmens?

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Die betriebliche Altersvorsorge stellt regelmäßig einen nicht unerheblichen Posten in der Bilanz eines Unternehmens dar. Nicht nur aufgrund des finanziellen Volumens sondern auch aufgrund der Langfristigkeit dieser Verbindlichkeiten hat die finanzielle Bewertung der betrieblichen Altersvorsorge beim Unternehmenskauf und bei Umstrukturierungen ganz erhebliche Bedeutung. Insbesondere bei Erwerb eines Betriebs oder eines Betriebsteils sollte daher besondere Sorgfalt auf die Ermittlung der arbeitsrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Struktur der übergehenden Versorgungsverpflichtungen gelegt werden. Dafür von grundlegender Bedeutung ist die vorab zu stellende Frage, welche Versorgungsverpflichtungen überhaupt auf den Erwerber übergehen werden. Das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge hängt dabei auch von der rechtlichen Gestaltungen der Transaktion ab. Auch Umstrukturierungen nach dem UmwG können in verschiedensten Formen erfolgen.

Bei einem share deal werden die Anteile einer Gesellschaft, insbesondere die GmbH-Anteile oder Aktien verkauft. Es finden lediglich Veränderungen auf der Ebene der Gesellschafter statt, während in die innere Struktur der Gesellschaft und in die Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht eingegriffen wird. Bei einem share deal kommt es für die Arbeitnehmer zu keinem Wechsel des Arbeitgebers, dieser bleibt die Gesellschaft, da nur ein Wechsel der Gesellschafter stattfindet. Dies bedeutet, dass die Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft aus der betrieblichen Altersvorsorge durch den Wechsel der Gesellschafter weder in ihrem Bestand, noch in ihrer Höhe berührt werden. Sowohl gegenüber den aktiven Arbeitnehmern als auch gegenüber den Betriebsrentnern und den ausgeschiedenen Anwärtern bleiben die Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft uneingeschränkt bestehen. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Verträge mit Dritten, insbesondere Versicherungsgesellschaften, Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds.

Sofern die betriebliche Altersvorsorge durch externe Träger (Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds) erbracht wird, ist zu beachten, dass der Erwerber auch Träger der jeweiligen Einrichtungen wird. Häufig ist der externe Versorgungsträger satzungsmäßig an eine bestimmte Unternehmensgruppe oder Branche gebunden. In diesem Fall sollte vor den Unternehmenskauf geprüft werden, ob der externe Versorgungsträger auch nach der Veräußerung weiter zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, muss die Gesellschaft die ursprünglich abgegebene Versorgungszusage erfüllen. Daher muss gegebenenfalls ein entsprechender Versorgungsträger selbst eingerichtet, einem anderen beigetreten werden. Ist dies nicht möglich, muss unter Beteiligung der Versorgungsberechtigten eine Änderung des Durchführungsweges vereinbart werden.

Anders als beim share deal, der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, werden beim asset deal nur einzelne Vermögensgegenstände erworben, es handelt sich beim asset deal daher um eine Einzelrechtsnachfolge. Mit den einzelnen Vermögensgegenständen kauft der Erwerber regelmäßig einen Betrieb oder einen Betriebsteil des veräußernden Unternehmens. Die arbeitsrechtliche Behandlung dieses Vorgangs - und damit verbunden das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge - bestimmt sich danach, ob es sich hierbei um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handelt.
 

Was geschieht mit der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers?

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Grundsätzlich fallen in der Insolvenz des Arbeitgebers die für die Pensionsverpflichtungen aufgebauten Rücklagen in die Insolvenzmasse und stehen den Versorgungsberechtigten nicht unmittelbar zur Verfügung. Sie müssten ihre Ansprüche als normale Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Dies hätte zur Folge, dass die Versorgungsverpflichtungen nur quotal aus der Masse befriedigt werden würden und die Versorgungsansprüche weitgehend wertlos werden würden. Um dies zu vermeiden, wurde 1974 der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eingerichtet. In der Insolvenz des Arbeitgebers haben die Versorgungsberechtigten einen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche gegen den PSV, § 7 Abs. 1 BetrAVG. Hierbei handelt es sich um einen versicherungsrechtlichen Anspruch, der an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruches gegen den Arbeitgeber tritt (gesetzlicher Schuldnerwechsel).

Im Gegenzug gehen die Ansprüche aus den Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen, die den Versorgungsberechtigten gegen ihren Arbeitgeber - bzw. die Insolvenzmasse - zustehen, auf den PSV über, § 9 Abs. 2 Satz 1 BertrAVG. Der PSV wird damit Insolvenzgläubiger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang ändert nichts an Inhalt oder Umfang der Versorgungszusage selbst; er führt lediglich zu einem Gläubigerwechsel, in dessen Rahmen der PSV an die Stelle der Versorgungsberechtigten tritt. Dabei erfolgt der Forderungsübergang nur insoweit, als der PSV gesetzlich zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. Gemeinsam mit der Forderung gehen auch die hierfür eingeräumten akzessorischen Sicherheiten - Pfandrechte, Hypotheken Bürgschaften - auf den PSV über. Nicht akzessorische Sicherheiten - Forderungsabtretung, Grundschuld, Ansprüche aus einem CTA - gehen nicht auf den PSV über.

Der gesetzliche Insolvenzschutz durch den PSV umfasst nur Ansprüche oder Anwartschaften, die auf unmittelbaren Versorgungszusagen, (§ 1 b Abs. 1 BetrAVG), Direktversicherungen (§ 1 b Abs. 2 BetrAVG) Pensionsfonds (§ 1 b Abs. 3 BetrAVG) oder Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) beruhen. Demgegenüber umfasst der gesetzliche Insolvenzschutz durch den PSV nicht Pensionskassenzusagen. Hintergrund ist, dass bei der Pensionskasse die Deckungsmittel aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgesondert sind und daher in der Insolvenz dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sind. Soweit der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter ist, richtet sich der Anspruch direkt gegen die Pensionskasse, der Arbeitgeber kann über das Vermögen der Pensionskasse nicht verfügen.
 

Wann besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Altersversorgung?

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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung besteht darüber hinaus auch dann, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls (also Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) aus dem Unternehmen ausscheidet, sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Dies ist der Fall bei  der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (§ 1b BetrAVG) kommt es zu Unverfallbarkeit, wenn der Arbeitnehmer bei Austritt das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 5 Jahre bestand. Abweichend von der gesetzlichen Vorgabe kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbart werden.