Start Kompetenzen Gewerblicher Rechtsschutz
E-mail Print PDF
There are no translations available.

Gewerblicher Rechtsschutz

Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein Oberbegriff für den Schutz gewerblichen und geistigen Eigentums. Schutzgegenstand der Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sind Immaterialgüter auf gewerblichem Gebiet, die der Gesetzgeber als besonders fördeungswürdig ansieht.

Unsere Dienstleistungen umfassen insbesondere:
  • Anmeldung von Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmustern
  • Beratung und Prozeßführung in Zusammenhang mit Schutz des geistigen Eigentums

Das Recht des Geistigen Eigentums schützt letztlich geistige Güter, die dem Rechteinhaber dem Sacheigentum vergleichbare Ausschließlichkeitsrechte gewähren (Patentrecht und Urheberrecht). Das Patentrecht schützt hierbei technische Erfindungen, die neu sind und auf einer über den Stand der Technik hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit beruhen. Das Urheberrecht schützt Werke, also persönliche geistige Schöpfungen, auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Daneben tritt das für den Schutz von Kennzeichen zuständige Markenrecht, das neben den Marken geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben unter Schutz stellt. Weiterhin gehören zum gewerblichen Rechtsschutz das Geschmacksmusterrecht, das den Schutz von Design (ästhetischen Gestaltungsformen wie Stoffmustern, Schmuckstücken, Vasen etc,) regelt, das Sortenschutzrecht und das Gebrauchsmusterrecht, sowie diverse Nebengesetze.

Die Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes umfassen ähnliche und gemeinsame Schutzprinzipien; hierbei liegt häufig eine Exklusivität der Rechtsposition, deren territoriale Begrenzung, eine zeitlich begrenzte Schutzdauer sowie eine ähnliche Entstehung des Schutzes vor. Ferner sind im gewerblichen Rechtsschutz vielfach Spezialzuständigkeiten von Behörden und Gerichten zu berücksichtigen.

Das Markenrecht, neben dem Patentrecht das wohl wichtigste Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, regelt hierbei nicht nur den Schutz von Marken, sondern auch den der sonstigen Kennzeichen (Geschäftliche Beziehungen und geografische Herkunftsangaben). Marken sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, Gestaltungsformen und Aufmachungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenfähig sind demnach insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist eine abstrakte Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Erfasst werden auch Kollektivmarken von rechtsfähigen Verbänden für die Produkte ihrer Mitglieder und Gemeinschaftsmarken.

Ein Kennzeichenschutz von Marken entsteht durch Eintragung, Benutzung oder notorische Bekanntheit (bei sonstigen Kennzeichen nur durch Eintragung). Inhaber solcher geschützter Kennzeichen können natürliche oder juristische Personen sein, sowie Personengesellschaften, sofern diese Rechtsträger sind. Der Schutz ist insbesondere von der Existenz eines Geschäftsbetriebes unabhängig, so dass ein solcher auch bereits vor Aufnahme der Tätigkeit entstehen kann. Sofern eine Eintragung einer Marke vorgenommen werden soll, muss diese zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Hierbei muss das Produkt und die Klasse, in welche die Marke eingetragen werden soll, angegeben werden. Das DPMA prüft sodann, ob absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG vorliegen.

Neben dem Markenrecht ist das Patentrecht eines der bedeutendsten Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes. Nach § 1 Abs. 1 PatG werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sind (§ 5 PatG). Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch Aufgabe genannt) gelöst wird. Das technische Problem selbst gehört hierbei nicht zur Erfindung. Eine Lehre ist dann als technisch anzusehen, wenn sie sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit bedient. Eine Erfindung gilt nach § 3 Abs. 1 PatG als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Um Patentschutz zu erhalten, muss ein Patenterteilungsverfahren durchgeführt werden. Gem. § 4 Abs. 1 PatG ist die Erfindung zur Erteilung eines Patents beim Patentamt (DPMA) anzumelden. Die Erfindung ist nach Abs. 4 in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Anmeldung muss nach Abs. 3 dabei den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist, einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, eine Beschreibung der Erfindung sowie die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen, beinhalten. Das Gebrauchsmustergesetz schützt in § 1 Abs. 1 GebrMG Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Durch das Gebrauchsmusterrecht kann allerdings (im Gegensatz zum PatG) nur in einer Kategorie von Erfindungen, nämlich Erzeugnissen, ein solcher Schutz entstehen. Das Geschmacksmustergesetz schützt durch § 2 Abs.1 GeschmMG ein Muster, das neu ist und Eigenart hat. Ein Muster im Sinne dieses Gesetze ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Neben den klassischen Schutzgesetzen umfasst der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im Grunde auch das Wettbewerbs- und Kartellrecht.

In den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen alle Wettbewerbshandlungen, die zur Absatzförderung dienen. Hierzu gehört insbesondere die Werbung jeder Art. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen, von der Broschüre bis zu einer Sonderverkaufsmaßnahme, sind insofern die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen ist insbesondere auf das Irreführungsverbot zu achten, aber auch verfahrensrechtliche Fragen können zum Verlust oder Gewinn eines Wettbewerbsverfahrens führen.

Das Kartellrecht hingegen bildet einen Teil des zivilrechtlichen Wettbewerbsrechts. Es dient der Kontrolle des Verhaltens der Marktteilnehmer und der Marktstruktur, insbesondere der Begrenzung der Marktmacht einzelner Unternehmen. Zentrale Mittel hierfür sind die Verbote wettbewerbsbeschränkender Absprachen und des Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen, sowie die Kontrolle von Unternehmensfusionen.


Ihre Ansprechpartner sind:

Tim Günther

Sabina Funke



Wie gestaltet sich der Ablauf einer Markenanmeldung?

There are no translations available.

Der Markenanmelder (oder dessen Bevollmächtigter) entscheidet, welche Marke unter welchen Klassen angemeldet werden soll. Danach muss das Antragsformular ausgefüllt an das DPMA geschickt werden, sowie die erforderliche Anmeldegebühr von grundsätzlich 300,00 Euro eingezahlt werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob der Eintragung der Marke sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen; das DPMA prüft jedoch nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Eintragungshindernis vor, trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht und der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.

Nach dieser Veröffentlichung können Inhaber von älteren Marken schriftlich und binnen einer Frist von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Dieser ist grundsätzlich zulässig, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht.
 

Wie entsteht das Recht an der Erfindung nach dem PatG?

There are no translations available.

Das Recht an der Erfindung und das Recht auf das Patent stehen grundsätzlich dem Erfinder zu. Dies ist die natürliche Person, welche die Erfindung gemacht hat; bei einer Mehrheit von Erfindern steht diesen Personen das Recht gemeinschaftlich zu. Mit Beendigung des Schöpfungsvorganges der Erfindung und der Verlautbarung ist das Recht entstanden. Das Recht auf das Patent endet mit der Veröffentlichung der Erfindung, wenn sie noch nicht zum Patent angemeldet worden ist, spätesten mit der Patenterteilung.

Etwas anderes gilt bei Erfindungen von Arbeitnehmern, da hier das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) gesonderte Regelungen trifft. Dieses ist auf technische Erfindungen anwendbar, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und die während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses gemacht worden sind. Der Erfinder muss hierbei Diensterfindungen gem. § 5 ArbEG seinem Arbeitgeber schriftlich, unverzüglich und gesondert melden. Der Arbeitgeber hat dann binnen einer Frist von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung das Recht, die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen.
 

Muss ich nach Kenntnis eines Wettbewerbsverstoßes schnell reagieren?

There are no translations available.

Ja, wenn ich eine Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung kurzfristig (in einem sog. einstweiligen Verfügungsverfahren) erreichen will. Wer von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis hat und trotzdem längere Zeit wartet, bringt dadurch zum Ausdruck, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig ist. Er kann seine Unterlassungsansprüche dann nicht mehr mit der einstweiligen Verfügung durchsetzen, weil die Dringlichkeit für ein solches Verfahren nicht mehr angenommen wird.

Die Zeitspanne, die nicht überschritten werden darf, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, ist in je nach Gericht unterschiedlich. Grundsätzlich gilt, dass nach sechs Wochen des untätigen Zuwartens keine Eilbedürftigkeit mehr besteht.
 

Was ist eine Erfindung?

There are no translations available.

Eine Erfindung im Sinne des Patentrechtes ist eine Lehre zum technischen Handeln, mit der ein technisches Problem (auch Aufgabe genannt) gelöst wird. Das technische Problem selbst gehört hierbei nicht zur Erfindung.

Keine Erfindungen nach § 1 Abs. 3 PatG sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen sowie die Wiedergabe von Informationen.
 

Welche Handlungen sind wettbewerbswidrig?

There are no translations available.

Neben der Kartellbildung sind weitere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen gesetzlich verboten. Namentlich sind dies der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, das Diskriminierungsverbot, das Verbot unbilliger Behinderung, das Boykottverbot und schließlich das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens.

Den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbietet das GWB in § 19. Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung innehat. Dies gilt ebenso, sofern zwei oder mehr Unternehmen zusammen eine solche Stellung innehaben und zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen kein wesentlicher Wettbewerb besteht.

Ein Missbrauch einer solchen Stellung ist gegeben, wenn andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten behindert werden, wenn ohne sachlichen Grund ungünstigere Entgelte als bei vergleichbaren Abnehmern gefordert werden, oder solche, die nicht marktgerechte sind, oder schließlich, wenn ein Zugang zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen gar nicht, oder nur gegen ein zu hohes Entgelt gewährt wird.