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Internationale Vertragsgestaltung

Die internationale Vertragsgestaltung kommt immer dann zur Anwendung, wenn bei grenzüberschreitenden Geschäften andere, internationale Rechtsordnungen betroffen sind und diese Regelungen treffen, welche den Vorgang beeinflussen. Dieses können Rechtsordnungen anderer Länder und überregionale Rechtsordnungen sein, die bei den betroffenen Vorgängen oder Geschäften über ein bestimmtes Land hinaus Wirkung entfalten und damit grenzüberschreitend sind. Schwerpunkte hierbei bilden das Europäische Gemeinschaftsrecht, das Internationale Privat- und Wirtschaftsrecht, sowie die einzelnen Rechtssysteme der Länder. Es besteht die Tendenz der (auch grenzüberschreitenden) Vereinheitlichung, dieser Vorgang ist jedoch nicht abschließend. Diese Entwicklung hat vielfältigen Einfluss auf die wirtschaftliche, unternehmerische und rechtliche Ausgestaltung der Vorgehensweise von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen.
Unsere Rechtsanwälte beherrschen mindestens 2 Fremdsprachen, haben in der Regel langjährige Lebenserfahrungen im Ausland oder sind ausländischer Herkunft und verfügen meistens über eine fachliche Qualifikation im Inland sowie im Ausland. Durch unsere Erfahrungen und fachliche Kompetenz können wir Ihr Arrangement im Ausland unterstützen und begleiten.

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist es daher von großer Bedeutung, die Vorschriften der einzelnen Rechtsordnungen zu kennen und den Vertrag nach den Bedürfnissen und Gegebenheiten der Parteien zu gestalten. Der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr nimmt heutzutage aufgrund des steigenden Exportgeschäftes, aber auch der großen Anzahl der Importe stetig an Bedeutung zu und wird in den kommenden Jahrzehnten weiter wachsen. Demnach ist es von besonderer Bedeutung, die entsprechenden Verträge an die einzelnen Rechtsordnungen anzupassen und gegebenenfalls nachteilige Regelungen auszuschließen oder abzuändern. Durch die gesetzliche Komplexität der Normen wird der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr vor eine schwierige Aufgabe gesellt. Es stellen sich die Fragen, welches Recht zur Anwendung kommen soll, welche Normen eventuell auszuschließen sind oder welcher Gerichtsstand für den einzelnen Sachverhalt gelten oder vereinbart werden soll. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften sieht das deutsche Umwandlungsgesetz in den §§ 122 a ff. UmwG Vorschriften für die gesellschaftsrechtliche Umwandlung vor. Im Rahmen anderer grenzüberschreitender Sachverhalte kommt es zunehmend darauf an, was die Parteien untereinander vertraglich vereinbaren. Das bedeutsamste Recht, das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; kurz: CISG) ist derzeit in 73 Ländern ratifiziert und ist für praktisch alle (deutschen) Exportgeschäfte, sowie den Großteil der Importgeschäfte einschlägig. Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist dann eröffnet, wenn ein Sachverhalt grenzüberschreitende Kaufverträge aufweist. Kaufverträge sind gekennzeichnet durch die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung und Eigentumsübertragung und die Pflicht des Käufers zur Bezahlung der Ware; hierzu zählen auch Dauerlieferungsverträge, wenn sie mit hinreichender Bestimmbarkeit Verpflichtungen zur Lieferung und Eigentumsübertragung vorsehen. Der UN-Kaufvertrag muss die Lieferung von Ware zum Gegenstand haben; erfüllt ist dies Kriterium bspw. bei der Lieferung von Tieren und auf einem Datenträger verkörperter Software. Kaufverträge über Objekte, die keine Ware oder nach Art. 2 CISG ausgenommen sind, fallen nicht unter das UN-Kaufrecht. Als Beispiele für den Ausschluss lassen sich Versteigerungen, der Kauf elektrischer Energie oder von Wertpapieren anführen. Weiterhin gilt das UN-Kaufrecht für erkennbar internationale Kaufverträge, die gem. Art. 1 Abs. 1 CISG einen Kontakt zu mindestens einem der Vertragsstaaten aufweisen. International ist der Kaufvertrag dann, wenn sich die Niederlassungen des Käufers und des Verkäufers in verschiedenen Staaten befinden. Hierbei ist jedoch der Ort des Vertragsschlusses oder der Leistungserbringung für die Anwendung des UN-Kaufrechts ohne Bedeutung. Das UN-Kaufrecht ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn gem. Art. 1 Abs. 1 b. CISG das Internationale Privatrecht (IPR) in die Rechtsordnung eines Vertragsstaates führt. Daraus folgt, dass für den deutschen Exporthandel grundsätzlich das UN-Kaufrecht Anwendung findet.

Ihre Ansprechpartner sind:



Dr. Volker Römermann

Lin Fu

Jieyao Hu-Windheim

Sabina Funke Gavilá

Ioannis Zaimis



Können die Parteien die Anwendung des UN-Kaufrechtes ausschließen?

Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien, auf deren Verhältnis das UN-Kaufrecht anwendbar ist, dieses (ausdrücklich) ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Parteien des international-rechtlichen Bezuges des Sachverhalts bewusst sind und dieses nicht zur Anwendung gelangen lassen wollen.
 

Welche Materien werden durch das UN-Kaufrecht geregelt?

Das UN-Kaufrecht regelt sowohl den Abschluss des Kaufvertrags (inklusive Form und erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien), als auch die Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Anwendung des UN-Kaufrechts ist jeder Rückgriff auf nationales Recht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Regelungsmaterien, welche im UN-Kaufrecht nicht erwähnt werden (bspw. die Verjährung). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich dann Vertragsinhalt, wenn vor Vertragsabschluss der anderen Seite der in der Verhandlungssprache abgefasste Text ausgehändigt wird, das Vertragsangebot ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und die andere Seite das Vertragsangebot bestätigt, ohne den Bedingungen zu widersprechen oder ohne eigene Bedingungen einzubringen, soweit nicht andere Gebräuche oder Gepflogenheiten ebenfalls in Betracht kommen.
 

Welche Rechte und Pflichten bestehen für die Parteien?

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern und das Eigentum an ihr zu übertragen, der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen. Die Beweislast für das Vorliegen eines zur Zahlung verpflichtenden Kaufvertrages obliegt grundsätzlich dem Verkäufer. Nach vorbehaltloser Entgegennahme der Ware hat allerdings der Käufer die Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer die Vertragsgemäßheit zu beweisen. Für das Vorliegen der Vertragswidrigkeit kommt es jedoch auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an, auch wenn die Abweichung erst später offenbar wird. Vertragswidrig im Sinne des Art. 35 CISG ist jede Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit.
 

Welche Fristen muss ich beim UN-Kaufrecht beachten?

Der Käufer ist gehalten, Vertragswidrigkeiten nach Feststellung bzw. Erkennbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist (je nach Sachlage zwei bis vier Wochen) zu rügen, wobei dieser jedoch die Ware innerhalb einer kurzen Frist (ein bis zwei Wochen) zu untersuchen hat. Der nicht ordnungsgemäß rügende Käufer riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche, sofern er nicht ausnahmsweise nach Art. 44 CISG die unterlassene Anzeige entschuldigen oder nach Art. 40 CISG Bösgläubigkeit und fehlende Information des Verkäufers einwenden kann. Bösgläubigkeit liegt dann vor, wenn der Verkäufer Vertragswidrigkeiten bewusst verschleiert. Anders als das innerdeutsche Recht erwartet das UN-Kaufrecht, dass auch Rechtsmängel innerhalb angemessener Frist gerügt werden; für die Frist sind die Umstände des Einzelfalls und die Art des Rechtsmangels zu berücksichtigen. Die nicht ordnungsgemäße Zahlung des Käufers als solche führt in der Regel noch nicht zu einer wesentlichen Vertragsverletzung im Sinne des Art. 64 Abs. 1 a. CISG, wobei der Verkäufer den Vertrag allerdings aufheben kann, wenn eine von dem Verkäufer verfügte angemessene Nachfrist (eine Woche) fruchtlos verstrichen ist.